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Warum Liechtensteiner Stiftungen privates Vermögen besser

pandora von pandora
9. Februar 2026
in Business, Finanzen, Firmengründung, Gesetz, Ratgeber, Recht, Steuern
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Zum Thema Warum

Warum

Warum Liechtensteiner Stiftungen privates Vermögen besser

Vermögensschutz ist ein Thema, das in unsicheren Zeiten immer mehr Menschen beschäftigt. Während Deutschland traditionell auf gemeinnützige Stiftungen setzt, bietet das Fürstentum Liechtenstein mit seiner Stiftung Liechtenstein ein völlig anderes Konstrukt: eine flexible, privatnützige Vermögensstruktur, die weltweit ihresgleichen sucht. Wir beleuchten die entscheidenden Unterschiede zwischen beiden Rechtsformen und zeigen auf, warum die liechtensteinische Variante für den Schutz privaten Vermögens oft die bessere Wahl ist.

Das Grundkonzept: Zwei Welten prallen aufeinander

Eine Stiftung in Deutschland ist nach § 80 BGB primär für gemeinnützige Zwecke konzipiert. Sie verfolgt einen vom Stifter festgelegten Zweck auf Dauer und ist rechtlich selbstständig. Das Vermögen wird unwiderruflich der Stiftung übertragen – ein Rückgriff des Stifters ist grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Konstruktion eignet sich hervorragend für wohltätige Projekte, kulturelle Förderung oder wissenschaftliche Zwecke.

Die Stiftung Liechtenstein hingegen ist nach Art. 552 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) geregelt und funktioniert nach völlig anderen Prinzipien. Sie kann sowohl gemeinnützige als auch privatnützige Zwecke verfolgen. Das bedeutet: Der Stifter kann seine Familie, sich selbst oder ausgewählte Begünstigte als Destinatäre einsetzen. Diese Flexibilität macht die liechtensteinische Stiftung zu einem Instrument der Vermögensplanung, nicht nur der Philanthropie.

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Staatlicher Zugriff: Wer hat welche Rechte?

Ein zentraler Unterschied liegt in der Frage, wie gut das Stiftungsvermögen vor staatlichem Zugriff geschützt ist. In Deutschland unterliegt jede Stiftung der Stiftungsaufsicht der jeweiligen Landesbehörde gemäß § 86 BGB. Diese Aufsicht ist umfassend: Sie prüft die Satzung, überwacht die Geschäftsführung und kann bei Missständen eingreifen. Bei gemeinnützigen Stiftungen kommt die Finanzaufsicht hinzu, die die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel kontrolliert.

In Liechtenstein sieht die Situation anders aus. Die Aufsicht beschränkt sich auf formale Aspekte und die Einhaltung der Stiftungsurkunde. Die Stiftungsaufsichtsbehörde greift nur bei offensichtlichen Rechtsverstößen ein. Das liechtensteinische Recht schützt das Vermögen durch strikte Verschwiegenheitspflichten und ein hohes Maß an Diskretion. Nach Art. 107 PGR sind Informationen über Stifter und Begünstigte nicht öffentlich – ein fundamentaler Unterschied zum deutschen Transparenzregister.

  • Deutsche Stiftungen: Umfassende staatliche Aufsicht und Transparenzpflichten
  • Liechtensteinische Stiftungen: Minimale Aufsicht, maximale Vertraulichkeit
  • Zugriff durch Gläubiger: In Deutschland unter bestimmten Umständen möglich, in Liechtenstein stark eingeschränkt
  • Besteuerung: Deutschland besteuert Erträge und Vermögensübergänge, Liechtenstein kennt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer

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Vermögensschutz in der Praxis: Konkrete Szenarien

Stellen wir uns einen Unternehmer vor, der sein Vermögen für kommende Generationen sichern möchte. In Deutschland würde er eine Familienstiftung gründen können – allerdings mit erheblichen Einschränkungen. Nach § 10 ErbStG fällt alle 30 Jahre eine Erbersatzsteuer an, die das Vermögen kontinuierlich reduziert. Zudem ist die Satzungsänderung nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

Die liechtensteinische Alternative bietet hier deutlich mehr Spielraum. Der Stifter kann sich Rechte vorbehalten, etwa die Änderung der Begünstigten oder sogar die Auflösung der Stiftung unter bestimmten Bedingungen. Diese Revokationsrechte sind im deutschen Stiftungsrecht praktisch undenkbar, in Liechtenstein jedoch ausdrücklich erlaubt. Das Vermögen bleibt flexibel steuerbar, ohne die Schutzfunktion zu verlieren.

Besonders bemerkenswert ist der Schutz vor Gläubigerzugriff. Während in Deutschland unter bestimmten Umständen eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz möglich ist, sieht das liechtensteinische Recht nach Art. 553 Abs. 3 PGR eine Zweijahresfrist vor. Nach Ablauf dieser Frist ist das Stiftungsvermögen grundsätzlich vor Gläubigern des Stifters geschützt – vorausgesetzt, die Stiftung wurde nicht in betrügerischer Absicht errichtet.

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Steuerliche Dimension: Der entscheidende Faktor

Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich fundamental. Deutsche Stiftungen zahlen Körperschaftsteuer auf ihre Erträge, sofern sie nicht gemeinnützig sind. Gemeinnützige Stiftungen genießen zwar Steuerbefreiung, dürfen aber keine privatnützigen Zwecke verfolgen. Die bereits erwähnte Erbersatzsteuer alle 30 Jahre kommt erschwerend hinzu.

Liechtenstein hingegen erhebt weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer. Die Ertragssteuer für Stiftungen beträgt maximal 12,5 Prozent und kann durch internationale Doppelbesteuerungsabkommen weiter reduziert werden. Kapitalgewinne sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Rahmenbedingungen machen die Stiftung Liechtenstein zu einem hocheffizienten Instrument der Vermögensoptimierung.

Eine liechtensteinische Stiftung verbindet rechtliche Stabilität mit steuerlicher Effizienz – eine Kombination, die in Europa einzigartig ist.

Nachfolgeplanung ohne Erbstreitigkeiten

Ein weiterer Vorteil liegt in der Nachfolgeplanung. In Deutschland unterliegt das Vermögen dem Pflichtteilsrecht nach §§ 2303 ff. BGB. Auch wenn eine Stiftung gegründet wird, können Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. In Liechtenstein ist die Situation anders: Das Stiftungsvermögen steht außerhalb der Erbmasse und ist vor Pflichtteilsansprüchen weitgehend geschützt, sofern die Stiftung ordnungsgemäß errichtet wurde.

Gründung und Verwaltung: Professionalität ist entscheidend

Die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung erfordert Fachwissen und lokale Expertise. Die Stiftungsurkunde muss nach Art. 552 Abs. 1 PGR öffentlich beurkundet werden und bestimmte Mindestinhalte aufweisen. Ein Stiftungsrat muss bestellt werden, wobei mindestens ein Mitglied in Liechtenstein ansässig sein sollte. Das Mindestvermögen ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, in der Praxis sollten jedoch mindestens 100.000 Schweizer Franken eingebracht werden.

Die laufende Verwaltung erfordert ebenfalls professionelle Unterstützung. Jahresabschlüsse müssen erstellt, Steuererklärungen eingereicht und die Einhaltung regulatorischer Anforderungen sichergestellt werden. Hier zeigt sich der Wert eines erfahrenen Beraters, der beide Rechtssysteme kennt und die Brücke zwischen Deutschland und Liechtenstein schlagen kann.

Der Weg zur eigenen Stiftung

Wer sich ernsthaft mit der Gründung einer Stiftung in Liechtenstein auseinandersetzt, sollte nicht im Alleingang vorgehen. Die rechtlichen und steuerlichen Fallstricke sind zu zahlreich, die Konsequenzen von Fehlern zu gravierend. Ein kompetenter Partner mit direktem Zugang zu liechtensteinischen Rechtsexperten ist unverzichtbar.

Norbert Péter hat sich als Unternehmensberater auf genau diese Schnittstelle spezialisiert. Mit seinem Team und dem direkten Draht zu einem erfahrenen Anwaltsduo in Liechtenstein begleitet er Mandanten von der ersten Beratung bis zur vollständigen Implementierung der Stiftungsstruktur. Seine Expertise umfasst nicht nur die rechtlichen Aspekte, sondern auch die strategische Vermögensplanung und die Integration in bestehende Unternehmensstrukturen. Interessierte finden weitere Informationen auf seiner Webseite.

Fazit: Sicherheit durch Rechtsklarheit

Die liechtensteinische Stiftung ist kein Steuersparmodell für zwielichtige Geschäfte, sondern ein legitimes Instrument der Vermögensstrukturierung. Sie bietet Schutz vor politischen Unsicherheiten, rechtliche Flexibilität und steuerliche Effizienz. Im Vergleich zur deutschen Stiftung punktet sie durch geringere staatliche Eingriffe, besseren Gläubigerschutz und die Möglichkeit privatnütziger Zwecke.

Für Vermögende, die langfristig denken und ihr Lebenswerk über Generationen hinweg sichern möchten, stellt die Stiftung Liechtenstein eine ernsthafte Alternative dar. Robust wie ein Fels – diese Metapher trifft tatsächlich zu. Die Kombination aus politischer Stabilität, bewährtem Rechtsrahmen und wirtschaftlicher Verlässlichkeit macht das kleine Fürstentum zu einem sicheren Hafen für privates Vermögen.

Entscheidend ist jedoch die professionelle Umsetzung. Nur mit fundierter Beratung, präziser Planung und verlässlichen Partnern vor Ort lässt sich das volle Potenzial dieser Rechtsform ausschöpfen. Wer diesen Weg beschreitet, investiert nicht nur in Vermögensschutz, sondern in die finanzielle Zukunft seiner Familie.

Tags: Asset ProtectionInternationale VermögensplanungLiechtensteiner StiftungenPrivate VermögensverwaltungSteueroptimierung durch StiftungenStiftungsrecht LiechtensteinVermögen schützen und bewahrenVermögensschutzwarumWarum Stiftung gründenWarumenWarumsWas sind die Vorteile einer Stiftung
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